Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 11a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 11a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2022 I S. 1790
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 466)
BGBl. 2022 I S. 466
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13.03.2020 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I 493)
BGBl. 2020 I S. 493
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