Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG

§ 2 Anwendungsbereich

Stand: 17.04.2024

Bund19 Entscheidungen

Dieses Gesetz gilt nur für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort nicht im Inland haben.

§ 1 § 3