Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG

§ 2 Anwendungsbereich

Stand: 17.04.2024

Bund21 Entscheidungen

Dieses Gesetz gilt nur für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort nicht im Inland haben.

←§ 1 →§ 3