Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz
AuslPflVG§ 4 Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 5
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 147/20Innenausgleich einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer dänischen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Lkw-Gespannunfall in DeutschlandZitiert von 1
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 228/20Kfz-Haftpflichtversicherung: Anwendbares Recht für Innenausgleich zwischen 2 Haftpflichtversicherungen bei GespannschadenZitiert von 3
- BGH, 13.05.2003 – VI ZR 430/02Zitiert von 7
- OLG Saarbrücken, 13.12.2024 – 3 U 36/23
- OLG Karlsruhe, 20.08.2021 – 12 U 155/21Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 4 AuslPflVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 3 ist nicht anzuwenden
1.
auf ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit ist,
2.
auf Fahrzeuge ausländischer Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind,
3.
auf Fahrzeuge, die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind,
4.
auf Fahrzeuge, die ausschließlich in einem inländischen Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes gebraucht werden.