Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 6 Veröffentlichung der EEG-Vorausschau
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Die Strommengen, die voraussichtlich direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2016 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.