Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.