Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung

EEV

§ 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:

1.
die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind,
2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt und
3.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen.

§ 4 § 5