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Artikel 10 · BT-Drs. 19/23482 · S. 146

Zu Artikel 10 (Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung)

Zu Artikel 10 (Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung)
Durch die Änderungen in § 5 Absatz 1 Satz 2 EEV entfällt künftig die Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber, bei
der Veröffentlichung der Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr eine Prognose anzugeben, wie
sich der Differenzbetrag zwischen prognostizierten Einnahmen und Ausgaben für das folgende Kalenderjahr auf
bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt. Angesichts der engen Wechselwirkung zwischen der
Förderung von bestehenden und neu in Betrieb genommenen Anlagen ist die Veröffentlichungspflicht nicht mehr
erforderlich. Durch die Aufhebung reduziert sich zudem der Veröffentlichungsaufwand für die Übertragungsnetz-
betreiber.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 EEV wird an die novellierte EU-Richtlinie 2018/2001/EU angepasst und dient der Umset-
zung von dessen Artikel 19 Absatz 3 und 4. Herkunftsnachweise müssen demnach künftig spätestens 18 Monate
nach Produktion der Energieeinheit entwertet werden. Die Verlängerung der Entwertungsmöglichkeit auf 18 Mo-
nate ist seitens der neuen Richtlinie vorgesehen und soll vermeiden, dass zu viele Herkunftsnachweise wegen
Ablauf der Lebensdauer verfallen. Besonders wegen der vergleichsweise späten Stromkennzeichnung in Deutsch-
land ist diese Option sehr hilfreich, denn die Praxis zeigte in der Vergangenheit, dass Elektrizitätsversorger immer
wieder das Verfallsdatum verpassten und so die Herkunftsnachweise nicht mehr zwecks Verwendung zur Strom-
kennzeichnung entwerten konnten. Unverändert bleibt der bisherige 12-Monats-Zeitraum, in dem Herkunftsnach-
weise ausgestellt und gehandelt, also übertragen werden können.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 147 – Drucksache 19/23482
Bei der Änderung in § 13 Nummer 5 Buchstabe b EEV handelt es sich um eine Folgeä

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.888 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/23482, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 473.970–475.858 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1e287ef8bcf5965….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP