Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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