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Artikel 87 · BT-Drs. 19/27635 · S. 285

Zu Artikel 87 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 87 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Soweit § 1 Absatz 11 Satz 1
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) auf Anteile an Personengesellschaften Bezug nimmt, wird klarge-
stellt, dass ausschließlich Anteile an rechtsfähigen Personengesellschaften gemeint sind.

Zu Nummer 2 (§ 6a)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass
es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Insti-
tuts im Sinne des § 6a Absatz 2 KWG auch um eine rechtsfähige Personengesellschaft handeln kann.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass
Antrag nach § 6a Absatz 3 KWG auch von rechtsfähigen Personengesellschaften gestellt werden kann.

Zu Nummer 3 (Anhang I Absatz 3 Satz 2)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass
die Obergrenze im Sinne von Anhang I Absatz 3 Satz 2 KWG ausschließlich für Konten gilt, über die zwei oder
mehrere Personen als Mitglieder einer rechtsfähigen Personengesellschaft verfügen können.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.126.165–1.127.936 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

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