Gesetze / Ausgleichsleistungsgesetz
AusglLeistG§ 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/1#abs-1 (1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/1#abs-1a (1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/1#abs-2 (2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/1#abs-3 (3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/1#abs-4 (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
Wird zitiert von 159 Entscheidungen zu § 1 AusglLeistG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.03.2013 – 5 C 15/12Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems; Unwürdigkeit des verstorbenen Rechtsvorgängers
- BVerwG, 14.03.2013 – 5 C 15.12Zitiert von 2
- BVerwG, 22.05.2014 – 5 C 27/13Kein Ausschluss des Ausgleichs von Wertminderungen verbriefter Rechte bei entschädigungsloser Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft auf besatzungsrechtlicher Grundlage; teleologische Reduktion von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG
- BVerwG, 22.05.2014 – 5 C 27.13Ausgleichsleistung für Wertminderung von Aktien; Reichweite des Ausschlusses nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- BVerwG, 17.03.2005 – 3 C 20.04Zitiert von 37
- BVerwG, 28.02.2007 – 3 C 13.06Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.06.2026 – 8 B 30.25Ausgleichsleistungen: Voraussetzungen des erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem nationalsozialistischen System durch finanzielle Unterstützung von Ausbildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 4 AusglLeistG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 30.05.2024 – VG 1 K 1008/20
- VG Berlin, 08.12.2022 – 29 K 131/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AusglLeistG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.