Gesetze / Ausgleichsleistungsgesetz

AusglLeistG

§ 2 Art und Höhe der Ausgleichsleistung

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-1 (1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-2 (2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:

-für die ersten 100 Reichsmark:50 vom Hundert,
-für den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark:10 vom Hundert,
-für 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge:5 vom Hundert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-3 (3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-4 (4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-5 (5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-6 (6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-7 (7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.

§ 1 § 3