Gesetze / Ausgleichsleistungsgesetz
AusglLeistG§ 2 Art und Höhe der Ausgleichsleistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von EnteigungsunrechtZitiert von 68
- BVerwG, 09.12.2010 – 5 C 18/09Ausgleichsleistungen für ein von Demontagen betroffenes Unternehmen; BemessungsgrundlageZitiert von 5
- BVerwG, 09.12.2010 – 5 C 18/10Ausgleichsleistung für Reparationsschäden; Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen; Berücksichtigung von nicht ausgleichsfähigen Verlusten
- BVerwG, 09.12.2010 – 5 C 19/09Zitiert von 3
- VG Berlin, 28.03.2013 – 29 K 283.10
- BVerfG, 30.10.2002 – 1 BvL 13/96Lastenausgleichsgesetz: Rückforderung des Zinszuschlags zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung verfassungsgemäßZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 08.12.2022 – 29 K 131/20
- VG Gera, 28.06.2022 – 6 K 777/19 Ge
- VG Potsdam, 08.04.2021 – 1 K 6205/17Zitiert von 1
26 Entscheidungen zu § 2 AusglLeistG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AusglLeistG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-1 (1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-2 (2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:
| - | für die ersten 100 Reichsmark: | 50 vom Hundert, |
| - | für den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark: | 10 vom Hundert, |
| - | für 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge: | 5 vom Hundert. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-3 (3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-4 (4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-5 (5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-6 (6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/2#abs-7 (7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.