Gesetze / Ausgleichsleistungsgesetz
AusglLeistG§ 5 Rückgabe beweglicher Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von EnteigungsunrechtZitiert von 68
- VG Cottbus, 13.06.2013 – 1 K 988/08
- BVerwG, 15.06.2021 – 8 B 63/20Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei besatzungshoheitlicher ImmobilienenteignungZitiert von 3
- BVerwG, 07.03.2012 – 5 B 56/11Rückgabe von beweglichen Sachen; Beweislast im Vermögensrecht; Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 AusglLeistGZitiert von 3
- BVerwG, 27.11.2019 – 8 C 13/18Nicht individualisierbares Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des BerechtigtenZitiert von 3
- BVerwG, 24.07.2018 – 8 B 46/17Herausgabe beweglicher Gegenstände; Patronatskirche; ÜberraschungsentscheidungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.04.2021 – 71/18
- BFH, 22.11.2018 – II B 51/18Flächenerwerb durch Alteigentümer im Beitrittsgebiet; GrunderwerbsteuerZitiert von 5
- BVerwG, 14.06.2017 – 8 C 7/16Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel; Erstreckung einer besatzungsrechtlichen Listenenteignung nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWKZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AusglLeistG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/5#abs-1 (1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/5#abs-2 (2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/5#abs-3 (3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der Nießbraucher.