Gesetze / Entschädigungsgesetz
EntschG§ 7 Kürzungsbeträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.07.2013 – 5 C 8/12Entschädigung für enteignetes Unternehmen; Berechnung der Degression; Begrenzung der RevisionZitiert von 26
- BVerfG, 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von EnteigungsunrechtZitiert von 68
- VG Magdeburg, 28.10.2020 – 3 A 10/20
- BVerwG, 21.06.2021 – 8 B 44/20Höhe der Entschädigung für Personenhandelsgesellschaften wegen Entziehung eines Unternehmens
- VG Cottbus, 10.04.2014 – VG 1 K 917/13
- VG Berlin, 20.10.2011 – 29 K 9.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 28.06.2022 – 6 K 777/19 Ge
- BVerwG, 27.11.2019 – 8 B 32/19Prozessrechtswidrige Klageabweisung als unzulässig und "zudem" unbegründetZitiert von 17
- VG Cottbus, 07.11.2019 – 1 K 1133/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EntschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/7#abs-1 (1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/7#abs-2 (2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermögenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/7#abs-3 (3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen unterblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt entschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.