Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt:
| die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 24 Jahre oder älter ist, | 28,80 Euro, |
| die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, | 22,80 Euro, |
| in den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a | 8 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 52a geändert durch Artikel 10 1. 11. 2024 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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