Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.