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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3707
BGBl. 2013 I S. 3707 · 2.504 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Neunte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 23. September 2013
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 14
Buchstabe f des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1
des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
fügt:
„6. Ausländern, die an einer deutschen Auslands-
schule eine internationale Hochschulzugangs-
berechtigung oder eine nationale Hochschul-
zugangsberechtigung in Verbindung mit dem
Deutschen Sprachdiplom der Kultusminister-
konferenz erlangt haben und ein Studium
(§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im
Bundesgebiet aufnehmen, oder
7. Ausländern, die an einer mit deutschen Mit-
teln geförderten Schule im Ausland eine
nationale Hochschulzugangsberechtigung in
Verbindung mit dem Deutschen Sprach-
diplom der Kultusministerkonferenz erlangt
haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet auf-
nehmen.“
2. § 75 wird aufgehoben.
3. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
Komma und das Wort
„Vietnam“
eingefügt.
b) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
fügt:
„5. Inhaber biometrischer Dienstpässe von
Moldau,
Ukraine.
6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
Gabun,
Mongolei.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2013
Der Bundesminister
des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3707. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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