Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/25#abs-1 (1) Ausländer, die
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/25#abs-2 (2) Ausländer, die
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/25#abs-3 (3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/25#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 AufenthV →
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Änderungsverlauf
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08.04.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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