Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
Änderungsverlauf
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01.11.2026 in Kraft
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.