§ 98a Vergütung
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate beschäftigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a#abs-2 (2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere oder eine höhere Vergütung vereinbart.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a#abs-2a (2a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 4 mitgeteilt hat und das diese für die Erteilung der Zustimmung oder Arbeitserlaubnis zu Grunde gelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a#abs-3 (3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a#abs-4 (4) Für den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a#abs-5 (5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a#abs-6 (6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt worden ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a#abs-7 (7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 98a AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der StrafverfolgungsverjährungZitiert von 19
- AG Landshut, 27.10.2021 – 5 C 1210/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2023 Ausfertigung
§ 98a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2023 I Nr. 217
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 98a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. I S. 1307
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 98a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. I S. 2258
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