§ 98a Vergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate beschäftigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere oder eine höhere Vergütung vereinbart.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt worden ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unberührt.