§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 91e aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 91e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
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