§ 91e Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Stand: 16.05.2024
Wird zitiert von 1
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- BGH, 06.10.2025 – XIII ZB 63/22Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind
1.
Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
2.
Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.