Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 91e Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

Stand: 16.05.2024

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen1 Entscheidung

Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind

1.
Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
2.
Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
§ 91d § 91f