§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/89a#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/89a#abs-2 (2) Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/89a#abs-3 (3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/89a#abs-4 (4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle die in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen, wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung des Ausländers durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer nicht zugeordnet werden können, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/89a#abs-5 (5) Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/89a#abs-6 (6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen
die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/89a#abs-7 (7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/89a#abs-8 (8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 89a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 89a geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 89a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. I S. 721
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