§ 7 Aufenthaltserlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Änderungsverlauf
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
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