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Artikel 1 · BT-Drs. 18/12050 · S. 20

Zu Artikel 1 (Änderung des AufenthG)

Zu Artikel 1 (Änderung des AufenthG)
Zu Nummer 1 (§ 69)
Zu Buchstabe a (§ 69 Absatz 1)
Ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes sind Ge-
bührenregelungen mit einem Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung außerhalb der Strukturreform zu nor-
mieren. Dabei soll „im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung eine Orientierung am BGebG“ angestrebt werden
(Bundestagsdrucksache 17/10422, Seite 81). Daher erfolgt auch in diesem Änderungsgesetz die Ersetzung des
Begriffs „Amtshandlung“ durch den Begriff „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ (vergleiche auch
§ 1 BGebG). Zudem wird eine praxisgerechte Regelung zur Gebührenfestsetzung aufgenommen. Die Gebühren-
festsetzung und Bekanntgabe durch die Ausländerbehörden erfolgt in der Regel mündlich im Rahmen der Vor-
nahme der Amtshandlung beziehungsweise der öffentlichen Leistung (vergleiche § 14 Absatz 1 VwKostG in der
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung). Eine Beschränkung auf eine schriftliche oder elektronische Fest-
setzung wäre mit den Verwaltungsabläufen in den Ausländerbehörden nicht zu vereinbaren. Daher wird abwei-
chend von § 13 BGebG mit § 69 Absatz 1 Satz 2 auch eine mündliche Festsetzung und Bekanntgabe zugelassen.
Als Fälligkeitszeitpunkt werden die Ausländerbehörden regelmäßig die Bekanntgabe festlegen.
Zu Buchstabe b (§ 69 Absatz 2 – neu –)
Der neue Absatz 2 bestimmt für die Gebührenbemessung das Kostendeckungsgebot. Hierdurch wird das nach
§ 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 VwKostG der Gebührenbemessung im
Ausländerrecht bislang grundsätzlich zugrunde liegende Äquivalenzprinzip abgelöst, wonach ein angemessenes
Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.714 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/12050, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.936–60.650 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert af2d3347907aff18….

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