§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.