§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
Änderungsverlauf
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 173)
BGBl. 2025 I Nr. 173
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01.11.2023 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.