Gesetze / Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
AtSMV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/1#abs-2 (2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034)
BGBl. I S. 2034
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08.06.2010 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2010 (BGBl. I 755)
BGBl. 2010 I S. 755
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20.07.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 1714)
BGBl. 2001 I S. 1714
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.