Gesetze / Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
AtSMV§ 9 Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/9#abs-1 (1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde monatlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/9#abs-2 (2) Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursächlich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des meldepflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet: