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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 755

BGBl. 2010 I S. 755 · 94.746 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 755
                                      Erste Verordnung
        zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
                                               Vom 8. Juni 2010

   Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7
und 13 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 sowie § 2b Absatz 1 des Atomgeset-
zes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) und § 54 Absatz 1 Satz 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert sowie
§ 2b durch Artikel 70 Nummer 1 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1

          Änderung der Atomrechtlichen
  Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
   Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I
S. 1766), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
                   Anwendungsbereich
     (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7
   Absatz 1 des Atomgesetzes.
     (2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomge-
   setzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Ab-
   satz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9
   Absatz 2 und § 12.
      (3) Diese Verordnung gilt nicht:
   1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen,
      deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer
      Dauerleistung nicht überschreitet, sowie

   2. für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes
      und Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des
      Atomgesetzes, sofern
      a) der Kernbrennstoff aus der Einrichtung zur
         Aufbewahrung oder der Anlage in Stilllegung
         entfernt wurde und

      b) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen
         radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fa-
         che und bei umschlossenen radioaktiven
         Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Frei-
         grenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
         Strahlenschutzverordnung beträgt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb ei-
      ner Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes
      (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der An-
      lage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur
      Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des
      Atomgesetzes einen kerntechnischen Sicher-
      heitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und
      dessen Vertreter schriftlich zu bestellen.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwen-
      den sind:
      1. Absatz 1 Satz 2 und 3,

      2. die Absätze 2 und 3 sowie
      3. die §§ 3 bis 5 und § 10.“
3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche
   Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass
BGBl. 2010, Seite 756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 756
  der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit
  direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder
     Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 oder § 7
     Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Anlagen 1
     und 2“ durch die Wörter „in den Anlagen 1 bis 5“
     ersetzt.

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

         „(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung

      ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde

      auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt

      festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu

      Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt

      sind.“

  d) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „seine
   Ursachen und Auswirkungen, seine Behebung“
   durch die Wörter „dessen Ursachen und Auswir-
   kungen, die Behebung der Auswirkungen“ ersetzt.
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                          „§ 7a

              Elektronische Kommunikation

     (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente
  ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem
  Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang
  hierfür eröffnet wurde.

     (2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen
  Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
  Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
  heit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zu-
  gänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren
  anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik
  entsprechen.“
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8

                     Meldeverfahren

      (1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
  1. Kategorie S: unverzüglich nach Kenntnis fern-
     mündlich und schriftlich durch fernmeldemäßige
     Übertragung; spätestens am fünften Werktag
     nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls
     Berichtigung der Meldung mittels Meldeformu-
     lar;

  2. Kategorie E: spätestens 24 Stunden nach
     Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch
     fernmeldemäßige Übertragung; spätestens am
     fünften Werktag nach Kenntnis Ergänzung und
     erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung
     mittels Meldeformular;
  3. Kategorie N: spätestens am fünften Werktag
     nach Kenntnis mittels Meldeformular;

  4. Kategorie V: spätestens am zehnten Werktag
     nach Kenntnis mittels Meldeformular.

  Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen
  über die Meldung treffen.

      (2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche
   Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforder-
   lichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung
   als vorläufig zu kennzeichnen. Sobald die fehlen-
   den Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbehörde
   eine vervollständigte und als endgültig gekenn-
   zeichnete Meldung vorzulegen. Die endgültige Mel-
   dung ist spätestens zwei Jahre nach der vorläufi-
   gen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Auf-
   sichtsbehörde hat wegen fehlender Daten einer
   späteren Vorlage zugestimmt.

      (3) Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 ge-
   nannten Kategorien und die Zuordnung zu den in

   den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien

   ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung

   bekannten Tatsachen vorzunehmen. Die Meldefrist

   beginnt, sobald der Meldepflichtige Kenntnis der

   Tatsachen erlangt, die objektiv die Meldepflicht be-

   gründen.

      (4) Erfüllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere
   der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen
   Nummern aufgeführten Meldekriterien, sind alle er-
   füllten Meldekriterien anzugeben; in den Fällen des
   Absatzes 2 spätestens in der endgültigen schrift-
   lichen Meldung.
      (5) Sind die anzugebenden Meldekriterien meh-
   reren Kategorien nach Absatz 1 Satz 1 zugeordnet,

   richten sich Form und Frist der Meldung nach der
   Kategorie mit der kürzesten Meldefrist.

     (6) Zu einem meldepflichtigen Ereignis gehören
   auch:

   1. alle Ereignisse, die durch das erste Ereignis ver-
      ursacht werden (Folgeereignisse) sowie
   2. alle gleichartigen Ausfälle, Schäden, Funktions-
      störungen oder Befunde an gleichartigen Ein-
      richtungen, Systemen oder Anlagenteilen, die
      bei Untersuchungen zu diesem Ereignis festge-
      stellt werden.
     (7) Stellt sich nach Kenntnis aller relevanten Tat-
   sachen heraus, dass ein gemeldetes Ereignis nicht
   meldepflichtig war, teilt der Meldepflichtige dies der

   Aufsichtsbehörde unter Angabe der hierfür maß-
   geblichen Tatsachen schriftlich mit.“
 8. In der Überschrift des § 10 wird das Wort „Überwa-
    chung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

 9. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils
          in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
          § 8 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
          dung mit § 1 Absatz 2 oder § 8 Absatz 6,
          oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 oder
          Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
          vollständig oder nicht rechtzeitig macht, eine
          Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
          oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine
          Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
          oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.

   b) Nummer 1a wird aufgehoben.

10. § 13 wird aufgehoben.
BGBl. 2010, Seite 757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 757

11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch folgende Anlagen 1 bis 5 ersetzt:
                                                                                                               „Anlage 1
                                                                                                         (zu § 6 und § 8)

                                Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
                                  in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
               zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität

                                                  Inhaltsverzeichnis
                      Vorbemerkung

                     1.     Radiologie und Strahlenschutz
                     1.1    Ableitung radioaktiver Stoffe
                     1.2    Freisetzung radioaktiver Stoffe
                     1.3    Kontamination
                     1.4    Verschleppung radioaktiver Stoffe
                     2.     Anlagentechnik und -betrieb
                     2.1    Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den
                            sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
                     2.2    Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
                     2.3    Kritikalitätsstörungen
                     2.4    Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
                     2.5    Sonstige Ereignisse
                     3.     Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
                     3.1    Einwirkungen von außen
                     3.2    Anlageninterne Ereignisse

   Vo r b e m e r k u n g
   Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerb-
   lichen Erzeugung von Elektrizität nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben
   werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekri-
   terien sinngemäß anzuwenden.
   1.    Radiologie und Strahlenschutz
         Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
         schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
   1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe
         Kriterium S 1.1.1
         Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
         Aktivität
         – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
           schutzverordnung führt oder
         – die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
           überschreitet.
         Kriterium E 1.1.1
         Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-
         gen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
   1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe
         Kriterium S 1.2.1
         Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
         den freigesetzte Aktivität
         – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
           schutzverordnung führt oder
         – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
           maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
         Kriterium E 1.2.1
         Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
         – zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
           schutzverordnung betragen, oder

BGBl. 2010, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 758

        – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
          maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
        Kriterium N 1.2.1
        Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
        Kriterium S 1.2.2
        Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
        zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
        Kriterium E 1.2.2
        Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
        – innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
          gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
          den überschreitet oder
        – die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
  1.3   Kontamination
        Kriterium E 1.3.1
        Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
        Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
        mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
        beträgt.
        Kriterium N 1.3.1
        Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
        Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
        der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
        dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
  1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe
        Kriterium S 1.4.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
          und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
          überschreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
        Kriterium E 1.4.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
          das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
          schreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
  2.    Anlagentechnik und -betrieb
  2.1   Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicher-
        heitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
        Kriterium S 2.1.1
        Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Ne-
        bensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von
        Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmig-
        ten Betriebsvorschriften festgelegt.
        Kriterium E 2.1.1
        – Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
          Nebensysteme) mit der Folge, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-
          liche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den
          genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.

BGBl. 2010, Seite 759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 759

– Vollständiger Ausfall einer Sicherheitsfunktion, welche ausschließlich zur Beherrschung von Not-
  standsfällen vorgesehen ist.
Kriterium N 2.1.1
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
  Nebensysteme) mit der Folge, dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung
  steht.
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System
  oder Anlagenteil mit der Folge, dass das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.
– Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschließlich zur Beherrschung von Notstandsfällen
  vorgesehen ist.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
– einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem oder in leittechnischen Einrichtungen,
  die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stun-
  den behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben
  werden, oder Ausfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern
  das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 2.1.2
Schaden, Ausfall oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
– am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagen-
  teil,
– an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem betrieblichen System, wenn die
  Komponente, das Bauteil oder die Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in ver-
  gleichbarer Qualität im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Sys-
  tem eingesetzt wird.
Kriterium N 2.1.3
Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brand-
schutzes.
Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-
technischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
beeinträchtigt wurden.
Kriterium S 2.1.4
Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschlie-
ßung:
– nicht vorgesehenes Öffnen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (ausge-
  nommen Siedewasserreaktoren (SWR)),
– Nichtschließen nach Ansprechen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt
  (ausgenommen SWR),
– Nichtöffnen eines Sicherheitsventils im Anforderungsfall.
Kriterium E 2.1.4
Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:
– nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden
  Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,
– Nichtschließen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschlie-
  ßung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,
– Nichtöffnen eines Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung im Anforde-
  rungsfall,
– Nichtöffnen eines Frischdampf-Sicherheitsventils im Anforderungsfall (ausgenommen SWR),
– Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, sofern keine automatische Absperrung erfolgt,
– Nichtöffnen eines sonstigen Sicherheitsventils im Anforderungsfall an einer Einrichtung des Sicher-
  heitssystems oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.
Nicht nach Kriterium E 2.1.4 zu melden sind die in Kriterium N 2.1.4 genannten Funktionsstörungen.
Kr i t e r i u m N 2 . 1 . 4
Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:
– nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil
  betroffen ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig
  schließt oder zum Schließen gebracht wird,

BGBl. 2010, Seite 760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 760

        – Nichtschließen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil offengeblieben
          ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig schließt
          oder zum Schließen gebracht wird,
        – nicht vorgesehenes Öffnen eines Druckhalter-Abblaseventils (bei Druckwasserreaktoren (DWR)), wenn
          dieses, bevor das Abblase-Absperrventil schließt oder bevor Räumungs- oder Fluchtalarm für den
          Sicherheitsbehälter ausgelöst wird, selbständig schließt oder zum Schließen gebracht wird,
        – Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, bei dem eine automatische Absperrung der Ab-
          blaseleitung erfolgt,
        – nicht vorgesehenes Öffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einer sonstigen Einrichtung
          des Sicherheitssystems oder einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagen-
          teil.
        Kriterium E 2.1.5
        Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung eines Auslegungswertes bei Reaktorkern, Druckfüh-
        render Umschließung, Sicherheitseinschluss oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frisch-
        dampf- und Speisewassersystems.
        Kriterium N 2.1.6
        Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (ein-
        schließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wich-
        tigen System oder Anlagenteil.
        Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser
        Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kri-
        terium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.
  2.2   Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
        Kriterium S 2.2.1
        Leckage, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt.
        Nicht zu melden sind:
        – das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen (bei SWR),
        – Fehlanregungen von Schutzaktionen,
        – Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden können (zum Beispiel Fehlöffnen einer
          Armatur mit nachfolgendem Schließen dieser oder einer redundanten Armatur).
        Kriterium E 2.2.1
        Bruch oder Riss mit Leckage, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage erfordert,
        an einem der folgenden Systeme:
        – Reaktorkühlkreislauf oder die unmittelbar daran anschließenden Systeme bis einschließlich der Be-
          reiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck beaufschlagt werden,
        – Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Umleitschnellschlussventilen sowie an allen gegen die-
          sen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,
        – am Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsab-
          schnitten.
        Kriterium N 2.2.1
        Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer
        – Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivitätsführenden System,
        – Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems bis einschließlich der äußeren Absperrar-
          matur,
        – Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems außerhalb der äußeren Absperrarmatur,
          sofern der Schaden auf einen Auslegungsmangel oder eine nicht berücksichtigte Belastung hinweist.
        Nicht zu melden sind:
        – einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen außerhalb der Druckführenden Umschließung,
        – Tropfleckagen an Dichtungen oder Flanschen innerhalb der Druckführenden Umschließung,
        – Stopfbuchsleckagen im Rahmen der Auslegung der Stopfbuchsabsaugung innerhalb der Druckführen-
          den Umschließung,
        – Leckagen an Mess-, Entwässerungs- oder Entlüftungsleitungen im Turbinenbereich.
        Kriterium E 2.2.2
        Dampferzeugerheizrohrleckage, die ein Abfahren der Anlage erfordert.
        Kriterium E 2.2.3
        – Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,

BGBl. 2010, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 761

      – Zerlegen einer Schwungmasse,
      – Brechen einer Rohrleitung,
      wenn es hierdurch zu einer Funktionsbeeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems
      oder Anlagenteils kommen kann.
      Kriterium N 2.2.3
      Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund
      dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung
      eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.
2.3   Kritikalitätsstörungen
      Kriterium S 2.3.1
      Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.
      Kriterium E 2.3.1
      – Unzulässige Reaktivitätstransiente oder
      – unzulässige Entborierung in Druckwasserreaktoren.
2.4   Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
      Kriterium S 2.4.1
      Absturz einer Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge
      – eines Verlustes der Unterkritikalität oder
      – einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde).
      Kriterium E 2.4.1
      Absturz
      – eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, den Transport- oder Lagerbehälter oder den
        Reaktorraum,
      – einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge einer grö-
        ßeren (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weni-
        ger) nicht absperrbaren Leckage,
      – einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder An-
        lagenteil befindet.
      Kriterium N 2.4.1
      – Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung von
        Brennelementen oder sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengeländes.
      – Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.
      – Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, oder einer Transport- oder Hand-
        habungseinrichtung.
2.5   Sonstige Ereignisse
      Kriterium E 2.5.1
      Ereignis mit automatischem Ansprechen eines Sicherheitsventils der Druckführenden Umschließung.
      Kriterium N 2.5.1
      Schaden an Reaktordruckbehältereinbauten, am Reaktorkern oder an Dampferzeugereinbauten.
      Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformun-
      gen hinausgehen und keinen Hinweis auf systematische Schwachstellen liefern.
      Kriterium N 2.5.2
      Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
      – in der Druckführenden Umschließung oder
      – in Umschließungen der anderen Sicherheitseinrichtungen,
      wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion unzulässig beeinträchtigt oder ein Brennstabschaden
      größeren Umfangs hervorgerufen werden kann.
      Kriterium N 2.5.3
      Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängun-
      gen, Unterstützungen oder Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung
      oder Komponente.
      Kriterium N 2.5.4
      Schäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.

BGBl. 2010, Seite 762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 762

        Kriterium N 2.5.5
        Ausfall von
        – mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Hauptkondensatpumpe oder
        – 50 Prozent der Hauptkühlwasserpumpen und mehr.
        Kriterium N 2.5.6
        Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und des Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigen-
        bedarfsversorgung.
        Kriterium N 2.5.7
        Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.
        Nicht zu melden sind:
        – Schnellabschaltungen in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung (bei bis zu 5 Prozent),
        – betrieblich vorgenommene oder vorgesehene Auslösungen.
        Kriterium N 2.5.8
        Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
        Kriterium N 2.5.9
        Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
  3.    Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
  3.1   Einwirkungen von außen
        Kriterium S 3.1.1
        Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
        – einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,
        – einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheits-
          einrichtung angefordert wird.
        Kriterium E 3.1.1
        Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Grün-
        den erfordert.
  3.2   Anlageninterne Ereignisse
        Kriterium S 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
        einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-
        liche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.
        Kriterium E 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
        einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung
        erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.
        Kriterium N 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, in
        einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach
        Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicher-
        heitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
        Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- oder Instand-
        haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
        bei der Brandbekämpfung wirksam war.

BGBl. 2010, Seite 763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 763

                                                                                                            Anlage 2
                                                                                                     (zu § 6 und § 8)

                               Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
                                  in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
                              der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung

                                             Inhaltsverzeichnis

                 1.    Radiologie und Strahlenschutz
                 1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe
                 1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe
                 1.3   Kontamination
                 1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe
                 2.    Anlagentechnik und -betrieb
                 2.1   Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen
                       Systemen oder Anlagenteilen
                 2.2   Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch
                       wichtiger Systeme
                 3.    Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
                 3.1   Einwirkungen von außen
                 3.2   Anlageninterne Ereignisse


1.    Radiologie und Strahlenschutz
      Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
      schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.1.1
      Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
      Aktivität
      – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
        schutzverordnung führt oder
      – die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
        überschreitet.
      Kriterium E 1.1.1
      Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zustän-
      digen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.2.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
      den freigesetzte Aktivität
      – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
        schutzverordnung führt oder
      – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
        maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
      Kriterium E 1.2.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
      – zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
        schutzverordnung betragen, oder
      – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
        maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
      Kriterium N 1.2.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
      Kriterium S 1.2.2
      Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
      zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
      Kriterium E 1.2.2
      Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

BGBl. 2010, Seite 764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 764

        – innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
          gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
          den überschreitet oder
        – die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
  1.3   Kontamination
        Kriterium E 1.3.1
        Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
        Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
        mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
        beträgt.
        Kriterium N 1.3.1
        Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
        Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
        der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
        dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
  1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe
        Kriterium S 1.4.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
          und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
          überschreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
        Kriterium E 1.4.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
          das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
          schreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
  2.    Anlagentechnik und -betrieb
  2.1   Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
        Anlagenteilen
        Kriterium S 2.1.1
        Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass ein
        Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung aus-
        wirkt oder wenn dies zu besorgen ist.
        Kriterium E 2.1.1
        Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, wenn die
        Anlage hierfür auszulegen ist und bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus
        sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
        Kriterium N 2.1.1
        Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall
        – einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung oder
        – einer Komponente oder einem Bauelement in einer sonstigen Einrichtung der Anlage oder der Teilan-
          lage, sofern eine entsprechende Komponente oder ein entsprechendes Bauelement in einer sicher-
          heitstechnisch wichtigen Einrichtung verwendet wird.
        Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
        – einzelner leittechnischer Bauteile in den zur Störfallbeherrschung erforderlichen leittechnischen Ein-
          richtungen der sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, in-
          nerhalb von 24 Stunden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,

BGBl. 2010, Seite 765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 765
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010                         765

               – in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder inner-
                 halb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben
                 werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
               – eines sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systems, für das in den genehmigten Betriebsvor-
                 schriften Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht
                 nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
               – an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die
                 die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden, sofern das Ereignis nicht nach Kri-
                 terium N 2.1.2 zu melden ist.
              Die zuständige Behörde kann für das Kriterium N 2.1.1 weitere anlagenspezifische Einzelheiten festlegen.
              Kriterium N 2.1.2
              Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch
              wichtigen Einrichtung.
              Kriterium N 2.1.3
              Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Anlagentechnik
              oder des Betriebes.
              Kriterien E 2.1.4/N 2.1.4
              Anforderung einer aktiven Sicherheitseinrichtung1).
              Kriterium N 2.1.5
              Übertritt radioaktiver Stoffe in ein System, eine Komponente oder ein Bauelement, wenn das System, die
              Komponente oder das Bauelement im Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt wird.
              Kriterium S 2.1.6
              Kritikalitätsereignis.
              Kriterium E 2.1.6
              Ereignis, das die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat.
              Kriterium N 2.1.6
              Ereignis, das die Kritikalitätssicherheit beeinträchtigt, jedoch nicht die Sicherheitsprinzipien der Kritikali-
              tätssicherheit verletzt hat.
              Kriterium N 2.1.7
              Sicherheitstechnisch relevantes Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung radioakti-
              ver Stoffe auf dem Betriebsgelände.
              Kriterium N 2.1.8
              Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
              Kriterium N 2.1.9
              Ereignis bei der Erweiterung oder Änderung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die
              ordnungsgemäße Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim beste-
              henden Betrieb haben kann.
              Kriterium V 2.1.10
              Befund an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage,
              der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schwäche des Qualitätssicherungssystems hinweist.
              Kriterium V 2.1.11
              Ereignis bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
              Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim künftigen Betrieb haben
              kann (zum Beispiel Brand, Explosion, Überflutung, Absturz einer schweren Last).
       2.2    Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme
              Kriterium S 2.2.1
              Leckage in einem aktivitätsführenden System, die sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die
              Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist.
              Kriterium E 2.2.1
              Bruch oder Riss mit Leckage in einem aktivitätsführenden System oder in einer Rohrleitung mit Sicher-
              heitseinschluss (zum Beispiel Autoklave), der aus sicherheitstechnischen Gründen die Einstellung des
              Anlagenbetriebes erfordert.
1
    ) Die betreffende Sicherheitseinrichtung und die zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

BGBl. 2010, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766

        Kriterium N 2.2.1
        Leckage oder Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer
        Rohrleitung oder einem Behälter eines sicherheitstechnisch wichtigen oder eines aktivitätsführenden
        Systems oder Anlagenteils.
        Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an
        – Dichtungen, Flanschen, Rohrleitungen oder Behältern der nicht aktivitätsführenden Systeme und An-
          lagenteile,
        – Dichtungen und Flanschen aktivitätsführender Systeme und Anlagenteile.
  3.    Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
  3.1   Einwirkungen von außen
        Kriterium S 3.1.1
        Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein
        Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung aus-
        wirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
        Kriterium E 3.1.1
        Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern der Be-
        trieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
        Kriterium N 3.1.1
        Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die An-
        lage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.1.1 oder E 3.1.1 erfasst ist.
  3 . 2 Anlageninterne Ereignisse
        Kriterium S 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz
        einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten
        ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen
        ist.
        Kriterium E 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz
        einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern der Betrieb der Anlage oder der
        Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
        Kriterium N 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, Absturz ei-
        ner schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies
        nicht von den Kriterien S 3.2.1 oder E 3.2.1 erfasst ist.

BGBl. 2010, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 767

                                                                                                             Anlage 3
                                                                                                      (zu § 6 und § 8)

                            Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
                              in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
          zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen

                                               Inhaltsverzeichnis
                   Vorbemerkung

                  1.     Radiologie und Strahlenschutz
                  1.1    Ableitung radioaktiver Stoffe
                  1.2    Freisetzung radioaktiver Stoffe
                  1.3    Kontamination
                  1.4    Verschleppung radioaktiver Stoffe
                  2.     Anlagentechnik und -betrieb
                  2.1    Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den
                         sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
                  2.2    Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
                  2.3    Kritikalitätsstörungen
                  2.4    Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
                  2.5    Sonstige Ereignisse
                  3.     Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
                  3.1    Einwirkungen von außen
                  3.2    Anlageninterne Ereignisse
                  4.     Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors

Vo r b e m e r k u n g
Die in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwie-
gend Forschungszwecken dienen, unterscheiden sich sowohl in ihrem Gefährdungspotenzial als auch in zu
ihrem Sicherheitssystem gehörenden Einrichtungen sowie in der Anzahl von Redundanzen sicherheitstech-
nisch wichtiger Systeme oder Anlagenteile zum Teil deutlich voneinander. Für eine einheitliche Anwendung der
einzelnen Meldekriterien in diesen Anlagen ist eine anlagenspezifische Konkretisierung erforderlich.
1.    Radiologie und Strahlenschutz
      Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
      schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.1.1
      Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
      Aktivität
      – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
        schutzverordnung führt oder
      – die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
        überschreitet.
      Kriterium E 1.1.1
      Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-
      gen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.2.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
      den freigesetzte Aktivität
      – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
        schutzverordnung führt oder
      – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
        maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
      Kriterium E 1.2.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
      – zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
        schutzverordnung betragen, oder

BGBl. 2010, Seite 768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 768

        – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
          maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
        Kriterium N 1.2.1
        Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
        Kriterium S 1.2.2
        Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
        zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
        Kriterium E 1.2.2
        Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
        – innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
          gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
          den überschreitet, oder
        – die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
  1.3   Kontamination
        Kriterium E 1.3.1
        Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
        Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
        mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
        beträgt.
        Kriterium N 1.3.1
        Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
        Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
        der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
        dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
  1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe
        Kriterium S 1.4.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
          und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
          überschreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
        Kriterium E 1.4.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
          das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
          schreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
  2.    Anlagentechnik und -betrieb
  2.1   Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicher-
        heitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
        Kriterium S 2.1.1
        Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
        Nebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl
        von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den geneh-
        migten Betriebsvorschriften festgelegt.
        Kriterium E 2.1.1
        – Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
          Nebensysteme) mit der Folge, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-
          liche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den
          genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.

BGBl. 2010, Seite 769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 769

      – Vollständiger Ausfall einer Sicherheitseinrichtung, die für die Dichtheit des Gebäudes, welches den
        Reaktor umschließt, erforderlich ist.
      Kriterium N 2.1.1
      – Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
        Nebensysteme) mit der Folge, dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung
        steht.
      – Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System
        oder Anlagenteil mit der Folge, dass das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.
      – Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschließlich zur Beherrschung von Ereignissen mit
        sehr geringer Eintrittswahrscheinlichkeit (Einwirkungen von außen oder von innen) vorgesehen ist.
      Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
      – einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem und in leittechnischen Einrichtungen,
        die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stun-
        den behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
      – in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben
        werden, oder deren Ausfälle, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das Er-
        eignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
      Kriterium N 2.1.2
      Ausfall, Schaden oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
      – am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagen-
        teil,
      – an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem betrieblichen System, wenn die
        Komponente, das Bauteil oder die Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in ver-
        gleichbarer Qualität im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Sys-
        tem eingesetzt wird.
      Kriterium N 2.1.3
      Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brand-
      schutzes.
      Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-
      technischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
      beeinträchtigt wurden.
      Kriterium N 2.1.4
      Nichtöffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einem sonstigen sicherheitstechnisch wich-
      tigen System oder Anlagenteil.
      Kriterium E 2.1.5
      Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von Auslegungswerten
      – beim Reaktorkern,
      – beim Primärkühlsystem bzw. Reaktorbecken,
      – bei dem Gebäude, welches das Primärkühlsystem umschließt,
      – bei einer Experimentiereinrichtung, bei deren Versagen Auswirkungen auf den Reaktor und dessen
        Sicherheitseinrichtungen sowie sonstige sicherheitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile
        nicht auszuschließen sind, sowie
      – beim Sekundärkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.
      Kriterium N 2.1.6
      Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (ein-
      schließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichti-
      gen System oder Anlagenteil.
      Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser
      Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kri-
      terium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.
2.2   Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
      Kriterium S 2.2.1
      Leckage am Primärkühlsystem, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt. Nicht zu melden sind Fehl-
      anregungen von Schutzaktionen oder Leckagen bei Schwimmbadreaktoren.

BGBl. 2010, Seite 770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 770

        Kriterium E 2.2.1
        – Bruch oder Riss mit Leckage im Primärkühlsystem, einschließlich des Primärwärmetauschers, oder am
          Reaktorbecken oder Reaktorbehälter, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage
          erfordert.
        – Leckage über Leitungen, bei denen auf Grund ihrer Einbindung der Primärkühlmittelverlust mit oder
          ohne Nachspeisung grundsätzlich so begrenzt ist, dass die ausreichende Kühlfähigkeit des Reaktors
          sichergestellt bleibt. Nicht zu melden sind Leckagen bei Training, Research, Isotopes, General Atomic
          Reaktoren (TRIGA-Reaktoren).
        – Leckage im Sekundärkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt, und bei der
          ein Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.
        Kriterium N 2.2.1
        – Leckage oder Schaden an einer Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivitäts-
          führenden System,
        – Leckage oder Schaden an einer Umschließung des Sekundärkreislaufes, sofern dieser sicherheitstech-
          nische Aufgaben wahrnimmt,
        – Leckage im Sekundärkreislauf, bei der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage
          erforderlich ist.
        Nicht zu melden sind einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen sowie Tropfleckagen außerhalb des
        Sicherheitssystems.
        Kriterium E 2.2.3
        – Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,
        – Zerlegen einer Schwungmasse,
        – Brechen einer Rohrleitung,
        wenn es hierdurch zu einer Funktionsstörung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anla-
        genteils kommen kann.
        Kriterium N 2.2.3
        Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund
        dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung
        eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.
  2.3   Kritikalitätsstörungen
        Kriterium S 2.3.1
        Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.
        Kriterium E 2.3.1
        – Unzulässige Reaktivitätstransiente oder
        – unzulässige Entnahme von Neutronen absorbierenden Stoffen.
  2.4   Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
        Kriterium S 2.4.1
        Absturz einer Last in einen der folgenden Raumbereiche:
        – Reaktorbecken oder Reaktorbehälter,
        – Primärkreislauf bis einschließlich erste Absperrung,
        – Absetzbecken, Brennelementlagerbecken,
        – Experimentiereinrichtungen,
        – Strahlrohre,
        mit der Folge eines Verlustes der Unterkritikalität oder einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr
        als 0,3 Liter pro Sekunde).
        Kriterium E 2.4.1
        Absturz
        – eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, in den Transport- oder Lagerbehälter oder in
          das Reaktorbecken oder in den Reaktorbehälter,
        – einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken, Reaktorbecken oder den Reaktorbehälter, mit
          der Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro
          Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,
        – einer sonstigen Last in einen Raumbereich des Primärkreislaufes bis einschließlich der ersten Absper-
          rung oder der Experimentiereinrichtungen oder der Strahlrohre, sofern die Möglichkeit eines Kühl-

BGBl. 2010, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771

        mittelverlustes bei Beschädigung gegeben ist, mit der Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro
        Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,
      – einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder An-
        lagenteil befindet.
      Kriterium N 2.4.1
      – Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder Lagerung eines
        Brennelements oder von sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengelän-
        des.
      – Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.
      – Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, einer Transport- oder Handhabungs-
        einrichtung.
2.5   Sonstige Ereignisse
      Kriterium E 2.5.1
      – Vollständiger Ausfall der Primärkühlmittelpumpen (gilt nicht für TRIGA- und Schwimmbadreaktoren).
      – Vollständige Blockade von Kühlkanälen durch lose Teile oder Fremdkörper.
      Kriterium N 2.5.1
      Schaden am Reaktorkern, an Reaktorbehältereinbauten, Reaktorbeckeneinbauten oder Primärwärme-
      tauschereinbauten.
      Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformun-
      gen hinausgehen und nicht auf systematische Schwachstellen hinweisen.
      Kriterium N 2.5.2
      Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
      – im Reaktorbecken oder Reaktorbehälter oder im Primärkühlkreislauf oder
      – in einer anderen Einrichtung des Sicherheitssystems,
      wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion, wie zum Beispiel die Gewährleistung der Integrität
      oder Kühlung der Brennelemente, beeinträchtigt werden kann.
      Bei TRIGA-Reaktoren und Schwimmbadreaktoren ist die Feststellung eines losen Teils oder eines Fremd-
      körpers nicht zu melden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dieses Teil oder dieser Fremdkörper
      auch unter ungünstigeren Umständen als im aktuellen Fall zu
      – einer Beeinträchtigung der Kühlung,
      – einer Beeinträchtigung der Abschaltfunktion oder
      – zu einem Brennelementschaden
      hätte führen können.
      Kriterium N 2.5.3
      Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängun-
      gen, Unterstützungen und Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung
      oder Komponente.
      Kriterium N 2.5.4
      – Schäden an Primärkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.
      – Vollständiger Ausfall von Primärkühlmittelpumpen während des nuklearen Leistungsbetriebes; bei
        Schwimmbadreaktoren auch vollständiger Ausfall von Primärkühlmittelpumpen kurz nach Abschaltung
        des Reaktors.
      Kriterium N 2.5.5
      Ausfälle von mehr als einer Hauptpumpe des Sekundärkreislaufes während des nuklearen Leistungs-
      betriebes, sofern der Sekundärkreislauf sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.
      Kriterium N 2.5.6
      Ausfall der Netzversorgung, sofern dadurch die elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wich-
      tigen Einrichtung nicht mehr gewährleistet ist.
      Kriterium N 2.5.7
      Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.
      Nicht zu melden ist eine Reaktorschnellabschaltung,
      – die ohne sicherheitstechnisches Erfordernis gezielt vom Personal oder automatisch zum Schutz der
        Experimentiereinrichtungen durchgeführt wird,

BGBl. 2010, Seite 772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 772

        – die eindeutig auf eine Netzstörung zurückzuführen ist (gilt nicht für Anlagen, bei denen dadurch die
          elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung für die Nachwärmeabfuhr be-
          einträchtigt ist),
        – die in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung erfolgt; soweit in den Betriebsvorschriften für die
          „geringe Reaktorleistung“ nichts anderes definiert ist, ist die Reaktorleistung gering bei einer Leistung
          von weniger als 5 Prozent,
        – die bei Nullleistung ohne erforderliche Zwangskühlung erfolgt oder
        – die bei Personalausbildung bei Reaktorbetrieb ohne erforderliche Zwangskühlung erfolgt.
        Kriterium N 2.5.8
        Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
        Kriterium N 2.5.9
        Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
  3.    Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
  3.1   Einwirkungen von außen
        Kriterium S 3.1.1
        Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
        – einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,
        – einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheits-
          einrichtung angefordert wird.
        Kriterium E 3.1.1
        Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Grün-
        den erfordert.
  3.2   Anlageninterne Ereignisse
        Kriterium S 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
        einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-
        liche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.
        Kriterium E 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkungen von innen in
        einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung
        erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.
        Kriterium N 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
        einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach
        Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicher-
        heitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
        Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände
        – im Zusammenhang mit Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige
          Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam
          war,
        – im Bereich von Experimentiereinrichtungen, die auf Grund von Ort, Art und Umfang nicht die Verfüg-
          barkeit einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung beeinträchtigen konnten.
  4.    Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors
        Kriterium V 4.1
        Befund an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, der auf einen Auslegungsfeh-
        ler oder auf eine Schwäche im Qualitätssicherungssystem hinweist.
        Kriterium V 4.2
        Ereignis an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, soweit dieses Ereignis im
        Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb von Bedeutung ist.

BGBl. 2010, Seite 773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 773

                                                                                                               Anlage 4
                                                                                                        (zu § 6 und § 8)

                                  Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
                         in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes

                                                Inhaltsverzeichnis
                   Vorbemerkung

                  1.      Radiologie und Strahlenschutz
                  1.1     Ableitung radioaktiver Stoffe
                  1.2     Freisetzung radioaktiver Stoffe
                  1.3     Kontamination
                  1.4     Verschleppung radioaktiver Stoffe
                  2.      Anlagentechnik und -betrieb
                  2.1     Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen
                          Einrichtungen
                  2.2     Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
                  2.3     Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von
                          radioaktiven Stoffen
                  2.4     Sonstige Ereignisse
                  3.      Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
                  3.1     Einwirkungen von außen
                  3.2     Anlageninterne Ereignisse

Vo r b e m e r k u n g
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse für in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder
Anlagenteile gelten für Anlagen, die
1. der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen die Schutzziele „Unterkritikalität“ und „Nachwär-
   meabfuhr“ für den Restbetrieb der in Stilllegung befindlichen Anlage nicht mehr relevant sind oder
2. nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen das Schutzziel „Unterkritikalität“ nicht mehr
   relevant ist,
soweit für diese eine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes bereits erteilt wurde.
Liegen diese Anwendungskriterien nicht vor, finden je nach Genehmigungs- und Anlagentyp die Anlagen 1, 2
oder 3 weiterhin Anwendung.
1.    Radiologie und Strahlenschutz
      Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
      schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.1.1
      Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
      Aktivität
      – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
        schutzverordnung führt oder
      – die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
        überschreitet.
      Kriterium E 1.1.1
      Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-
      gen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.2.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
      den freigesetzte Aktivität
      – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
        schutzverordnung führt oder
      – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
        maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

BGBl. 2010, Seite 774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 774

        Kriterium E 1.2.1
        Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
        – zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
          schutzverordnung betragen, oder
        – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
          maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
        Kriterium N 1.2.1
        Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
        Kriterium S 1.2.2
        Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
        zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
        Kriterium E 1.2.2
        Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
        – innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
          gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
          den überschreitet oder
        – die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
  1.3   Kontamination
        Kriterium E 1.3.1
        Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
        Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
        mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
        beträgt.
        Kriterium N 1.3.1
        Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
        Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
        der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
        dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
  1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe
        Kriterium S 1.4.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
          überschreitet und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutz-
          verordnung überschreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
        Kriterium E 1.4.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
          das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
          schreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
  2.    Anlagentechnik und -betrieb
  2.1   Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
        Kriterium N 2.1.1
        Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die für die
        Einhaltung der Schutzziele verfügbar sein muss, mit der Folge, dass
        – mindestens eine Redundanz eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems nicht zur Verfügung steht
          oder
        – bei Eintreten der Funktionsstörung, des Schadens oder des Ausfalls aus sicherheitstechnischen Grün-
          den die Abbaumaßnahmen entsprechend den genehmigten Betriebsvorschriften unterbrochen werden
          müssen.

BGBl. 2010, Seite 775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 775

      Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
      – in den sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der
        in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden,
        sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
      – an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, für die in den genehmigten Betriebsvorschriften
        Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach
        Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
      Kriterium N 2.1.2
      Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch
      wichtigen Einrichtung.
      Kriterium N 2.1.3
      Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brand-
      schutzes.
      Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-
      technischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
      beeinträchtigt wurden.
      Kriterium N 2.1.4
      Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand in einem sicherheitstechnisch
      wichtigen System oder Anlagenteil oder von einem in den Betriebsvorschriften (Sicherheitsspezifikatio-
      nen) festgelegten sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwert.
2.2   Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
      Kriterium N 2.2.1
      Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist oder an einem
      sonstigen aktivitätsführenden System oder einer sonstigen aktivitätsführenden Komponente.
      Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an Dichtungen und Flanschen.
      Kriterium N 2.2.2
      – Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung auf ein sicherheitstech-
        nisch wichtiges System oder
      – Schaden an einer druckführenden Komponente, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen auf Grund
        dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung
        eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt.
2.3   Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen
      Kriterium N 2.3.1
      – Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder An-
        lagenteils geführt hat oder hätte führen können.
      – Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Lagerung von radioaktiven Stof-
        fen innerhalb des Anlagengeländes.
      – Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Hand-
        habungseinrichtung.
2.4   Sonstige Ereignisse
      Kriterium N 2.4.1
      Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
      Kriterium N 2.4.2
      Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks mit der Folge, dass die Verfügbarkeit eines sicher-
      heitstechnisch wichtigen Systems oder einer Anlage beeinträchtigt werden kann.
      Kriterium N 2.4.3
      Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung in ihrer Sicherheits-
      funktion.
      Nicht zu melden sind Anforderungen, die gezielt vom Personal ohne sicherheitstechnisches Erfordernis
      durchgeführt werden oder die eindeutig auf Netzstörungen zurückzuführen sind.
3.    Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1   Einwirkungen von außen
      Kriterium S 3.1.1
      Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein
      Anlagenzustand eingetreten ist,

BGBl. 2010, Seite 776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 776

        – bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlen-
          exposition“ verletzt wurde und
        – der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu be-
          sorgen ist.
        Kriterium E 3.1.1
        Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein
        Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutz-
        ziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.
  3.2   Anlageninterne Ereignisse
        Kriterium S 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige
        Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,
        – bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlen-
          exposition“ verletzt wurde und
        – der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu be-
          sorgen ist.
        Kriterium E 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige
        Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss
        radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde oder dies zu
        besorgen ist.
        Kriterium N 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
        einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach
        Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicher-
        heitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
        Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Abbau-, Änderungs- oder
        Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden
        und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

BGBl. 2010, Seite 777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 777

                                                                                                              Anlage 5
                                                                                                       (zu § 6 und § 8)

                                Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
                              bei Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes

                                               Inhaltsverzeichnis
                   Vorbemerkung

                  1.     Radiologie und Strahlenschutz
                  1.1    Freisetzung radioaktiver Stoffe
                  1.2    Kontamination
                  1.3    Verschleppung radioaktiver Stoffe
                  2.     Technik und Betrieb
                  2.1    Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen
                         Systemen oder Einrichtungen
                  2.2    Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport
                  2.3    Sonstige Ereignisse
                  3.     Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
                  3.1    Einwirkungen von außen
                  3.2    Einrichtungsinterne Ereignisse

Vo r b e m e r k u n g
Die Meldekriterien gelten für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes. Erfasst sind
daher sowohl die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen als auch die Aufbewahrung von verfestigten hochradio-
aktiven Spaltproduktlösungen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Tätigkeiten einschließlich der
innerbetrieblichen Transporte.
1.    Radiologie und Strahlenschutz
      Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
      schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1   Freisetzung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.1.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
      den freigesetzte Aktivität zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1
      Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt.
      Kriterium E 1.1.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
      zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
      schutzverordnung betragen.
      Kriterium N 1.1.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.1.1 oder E 1.1.1 fällt.
      Kriterium S 1.1.2
      Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich
      gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
      Kriterium E 1.1.2
      Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass
      – innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
        gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
        den überschreitet, oder
      – die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.2   Kontamination
      Kriterium E 1.2.1
      Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
      Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
      mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
      beträgt.
      Kriterium N 1.2.1
      Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
      Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4

BGBl. 2010, Seite 778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 778

        der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
        dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
  1.3   Verschleppung radioaktiver Stoffe
        Kriterium S 1.3.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
          und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
          überschreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
        Kriterium E 1.3.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
        – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
          tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
          das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
          schreitet, oder
        – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
          nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
          Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
  2.    Te c h n i k u n d B e t r i e b
  2.1   Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Ein-
        richtungen
        Kriterium E 2.1.1
        Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
        heitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass zur weiteren Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes
        eine zusätzliche und bisher nicht in den genehmigten Handlungsanweisungen (Sicherheitsspezifikatio-
        nen, Betriebs- und Prüfvorschriften) festgelegte Maßnahme ergriffen werden muss.
        Kriterium N 2.1.1
        Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
        heitstechnisch wichtigen Einrichtung.
        Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
        – in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder inner-
          halb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben
          werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
        – der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen für einen
          begrenzten Zeitraum zulässig sind, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
        – geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-
          fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
        Kriterium N 2.1.2
        Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstech-
        nisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
        Kriterium N 2.1.3
        – Auslösung eines Druckschalters der Dichtungssysteme der Transport- oder Lagerbehälter.
        – Auslösung eines Druckschalters, die nicht auf Undichtigkeiten der Deckeldichtungen zurückzuführen
          ist, es sei denn, der Mangel an dem Druckschalter kann innerhalb der in den genehmigten Betriebs-
          vorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeit behoben werden.
  2.2   Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport
        Kriterium E 2.2.1
        – Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist.
        – Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltpro-
          duktlösungen beladen ist.
        Kriterium N 2.2.1
        – Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung eines Transport-
          oder Lagerbehälters.
        – Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.

BGBl. 2010, Seite 779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 779

      – Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Hand-
        habungseinrichtung.
2.3   Sonstige Ereignisse
      Kriterium N 2.3.1
      Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder
      des Betriebes.
      Kriterium N 2.3.2
      Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
      Kriterium N 2.3.3
      Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
3.    Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1   Einwirkungen von außen
      Kriterium S 3.1.1
      Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein
      Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung
      auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
      Kriterium E 3.1.1
      Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die Auf-
      bewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschrif-
      ten festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
3.2   Einrichtungsinterne Ereignisse
      Kriterium S 3.2.1
      Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
      sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbrin-
      gend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
      Kriterium E 3.2.1
      Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
      sonstige Einwirkung von innen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zu-
      sätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
      Kriterium N 3.2.1
      Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
      sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Stoffe mit
      einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vor-
      handen sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
      Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-
      haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
      bei der Brandbekämpfung wirksam war.“

BGBl. 2010, Seite 780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 780

                                          Artikel 2
                                Bekanntmachungserlaubnis
          Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
        den Wortlaut der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverord-
        nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
        Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                          Artikel 3
                                        Inkrafttreten
          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.



          Der Bundesrat hat zugestimmt.


          Berlin, den 8. Juni 2010

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister
               für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                              Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 755. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 55690c05c98ff05c….