§ 7g Verwaltungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/7g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines Jahres ab dem 4. Juli 2018 schriftlich bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen. Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt der Anspruch. Der Ausgleichsberechtigte hat insbesondere Nachweise zu erbringen zu Vertragsschlüssen, Bestellungen, Kündigungen, Stornierungen, Zahlungen und Rückerstattungen von Zahlungen sowie Erklärungen zu gezogenen Steuervorteilen vorzulegen. Ein Ausgleich wird durch schriftlichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/7g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Ausgleich nach § 7f ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen. Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt der Anspruch. In dem Antrag muss der Umfang der Elektrizitätsmengen, für den ein Ausgleich beantragt wird, in Kilowattstunden angegeben sein. Ein Ausgleich für Elektrizitätsmengen wird durch schriftlichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/7g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann einem Ausgleichsberechtigten unter Fristsetzung aufgeben, zu Umständen, die für die Ermittlung und Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder § 7f wesentlich sind,
§ 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3530)
BGBl. 2021 I S. 3530
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 7g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 7g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1122 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 1122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.