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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1122

BGBl. 2018 I S. 1122 · 9.632 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
                                         Sechzehntes Gesetz
                                   zur Änderung des Atomgesetzes
                                           (16. AtGÄndG)
                                                 Vom 10. Juli 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
                    Atomgesetzes

  Nach § 7d des Atomgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),

das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom

20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,

werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt:

                         „§ 7e

              Ausgleich für Investitionen
   (1) Wer als Eigentümer einer Anlage zur Spaltung
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Elektrizität oder als Inhaber einer Genehmigung
zum Betrieb einer solchen Anlage nachweist, in der Zeit
vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011 im Ver-
trauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des
Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814)
geschaffene Rechtslage zum Zweck der Erzeugung der
für das Kernkraftwerk in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich
zugewiesenen Elektrizitätsmengen im erforderlichen
Umfang Investitionen in das Kernkraftwerk getätigt zu
haben, hat Anspruch auf einen angemessenen Aus-
gleich in Geld, soweit die Investitionen allein auf Grund
des Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen
durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atom-
gesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) wertlos
geworden sind.
   (2) Vermögensvorteile, die dem Ausgleichsberech-
tigten infolge des Entzugs der zusätzlichen Elektrizi-
tätsmengen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
wachsen sind, sind auf einen Ausgleich anzurechnen.
Solchen Vermögensvorteilen stehen Vermögensvorteile
gleich, die der Ausgleichsberechtigte bei gehöriger
Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können.
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
   (3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Aus-
gleich für wertlos gewordene Investitionen im Sinne
von Absatz 1 angerechnet, der

1. an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unter-
   nehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens
   die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen
   Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter
   ist, geleistet worden ist,
2. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit-
   punkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die
   Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen
   Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter
   ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet wor-

   den ist,

3. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit-
   punkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die

  Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen
  Unternehmen zustand, das Eigentümer oder Inhaber
  der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks
  war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet
  worden ist,

4. an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das

   Eigentümer des Kernkraftwerks oder Inhaber der

   Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks war,

   oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden

   ist.

                          § 7f

           Ausgleich für Elektrizitätsmengen
   (1) Die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke
Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich haben
einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld,
soweit die diesen Kernkraftwerken nach Anlage 3
Spalte 2 ursprünglich zugewiesenen Elektrizitätsmen-
gen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht
erzeugt und nicht auf ein anderes Kernkraftwerk über-
tragen werden. Der Ausgleich ist begrenzt für das Kern-
kraftwerk Brunsbüttel auf zwei Drittel und für das Kern-
kraftwerk Krümmel auf die Hälfte der Elektrizitätsmen-
gen nach Satz 1. Der Ausgleich setzt voraus, dass der
Ausgleichsberechtigte nachweist, dass er sich unver-
züglich nach dem 4. Juli 2018 bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung
der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund
von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen be-
müht hat.
   (2) Die Ausgleichshöhe bestimmt sich nach dem
durchschnittlichen marktüblichen Strompreis zwischen
dem 6. August 2011 und dem 31. Dezember 2022, von
dem die in diesem Zeitraum erwartbaren Kosten für die
Stromerzeugung auch unter Berücksichtigung von Ge-
meinkosten abzuziehen sind. Entfallene Betriebsrisiken,
Investitionsrisiken und Vermarktungsrisiken sind bei
der Bestimmung der Ausgleichshöhe angemessen zu
berücksichtigen. Hinsichtlich der erwartbaren Kosten
dürfen einschlägige öffentlich verfügbare Kosten-
schätzungen als Bewertungsgrundlage verwendet wer-
den.

   (3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Aus-
gleich für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2
angerechnet, der
1. an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unter-
   nehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens
   die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen
   Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter
   ist, geleistet worden ist,

2. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit-

   punkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die
   Hälfte der Anteile an dem rechtlichen selbständigen
   Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter
BGBl. 2018, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123
   ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet wor-
   den ist,
3. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeit-
   punkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die
   Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen
   Unternehmen zustand, das Genehmigungsinhaber
   des Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder
   Mülheim-Kärlich war, oder an dessen Rechtsnach-
   folger geleistet worden ist,
4. an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das Ge-
   nehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel,
   Krümmel oder Mülheim-Kärlich war, oder an dessen

   Rechtsnachfolger geleistet worden ist.

                          § 7g
                 Verwaltungsverfahren

   (1) Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines
Jahres ab dem 4. Juli 2018 schriftlich bei dem für die
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-
ständigen Bundesministerium zu beantragen. Wird der
Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt
der Anspruch. Der Ausgleichsberechtigte hat insbeson-
dere Nachweise zu erbringen zu Vertragsschlüssen,
Bestellungen, Kündigungen, Stornierungen, Zahlungen
und Rückerstattungen von Zahlungen sowie Erklärun-
gen zu gezogenen Steuervorteilen vorzulegen. Ein Aus-
gleich wird durch schriftlichen Bescheid des für die
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-

ständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

festgesetzt.
   (2) Ein Ausgleich nach § 7f ist mit Ablauf des 31. De-
zember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem
für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlen-
schutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen.
Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist bean-
tragt, verfällt der Anspruch. In dem Antrag muss der
Umfang der Elektrizitätsmengen, für den ein Ausgleich
beantragt wird, in Kilowattstunden angegeben sein. Ein
Ausgleich für Elektrizitätsmengen wird durch schrift-
lichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit

und den Strahlenschutz zuständigen Bundes-
ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.
   (3) Das für die kerntechnische Sicherheit und den
Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann
einem Ausgleichsberechtigten unter Fristsetzung
aufgeben, zu Umständen, die für die Ermittlung und
Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder
§ 7f wesentlich sind,
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-
   zeichnen sowie

2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-

   legen sowie elektronische Dokumente zu übermit-
   teln.

§ 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt im
Übrigen unberührt.“

                         Artikel 2

                       Änderung der
                Verwaltungsgerichtsordnung
   In § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird nach
Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsan-

     sprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atom-

     gesetzes,“.

                         Artikel 3

                       Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Europäische Kommission die beihilferechtliche Geneh-
migung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche
Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kern-
technische Sicherheit und den Strahlenschutz zustän-
dige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 10. Juli 2018
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                      Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                         Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2d416e500ce3f854….