§ 7f Zahlung an den Bund
Stand: 31.10.2021
Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertragen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawattstunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7f AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19 · 16. AtG-NovelleZitiert von 8
- BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1456/12Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 7f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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