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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3530

BGBl. 2021 I S. 3530 · 9.028 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3530
                                             Achtzehntes Gesetz
                                       zur Änderung des Atomgesetzes
                                               (18. AtGÄndG)*
                                                     Vom 10. August 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
                        Änderung
                    des Atomgesetzes
  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3528) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Absatz 1b wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 4 werden nach dem Wort „können“ die

      Wörter „vorbehaltlich des Satzes 5“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der

       Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß

       Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung

       nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen
       1. für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitäts-
          mengen von 7 333,113 Gigawattstunden und

       2. für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitäts-
          mengen von 26 022,555 Gigawattstunden.“

2. § 7 Absatz 1d wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort „dass“ werden die Wörter „vor-
      behaltlich des Satzes 2“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des
       Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3
       Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Ab-
       satz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitäts-
       mengen von 25 900,00 Gigawattstunden.“
3. Nach § 7d werden die folgenden §§ 7e bis 7g ein-
   gefügt:
                               „§ 7e

                     Finanzieller Ausgleich
      (1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berech-
   tigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur
   Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember
   2010 (BGBl. I S. 1814) in Anlage 3 Spalte 4 zusätz-
   lich zugewiesenen Elektrizitätsmengen vorgenom-
   men, durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung
   des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I
   S. 1704) jedoch entwertet wurden, hat
   1. die EnBW Energie Baden-Württemberg AG einen
      Anspruch auf Zahlung von 80 Millionen Euro,

   2. die PreussenElektra GmbH einen Anspruch auf
      Zahlung von 42,5 Millionen Euro,

* Dieses Gesetz ersetzt das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des
  Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122) in Umsetzung
  des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September
  2020 (Az. 1 BvR 1550/19).

3. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zah-
   lung von 20 Millionen Euro.
   (2) Als Ausgleich für Elektrizitätsmengen aus den
Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke
Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich gemäß
Anlage 3 Spalte 2, die auf Grund des Dreizehnten
Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom
31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) in konzerneigenen
Kernkraftwerken nicht verwertet werden können, hat
1. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zah-
   lung von 860,398 Millionen Euro für Elektrizitäts-
   mengen von 25 900,00 Gigawattstunden des

   Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich,

2. die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH ei-

   nen Anspruch auf Zahlung von

  a) 243,606 025 Millionen Euro für Elektrizitäts-

     mengen von 7 333,113 Gigawattstunden des

     Kernkraftwerks Brunsbüttel und

  b) 1,181 809 277 Milliarden Euro für Elektrizitäts-
     mengen von 41 022,555 Gigawattstunden des
     Kernkraftwerks Krümmel.

   (3) Der Bund fordert einen Ausgleich, der auf
Grund der Absätze 1 und 2 geleistet worden ist, zu-
rück, soweit die Europäische Kommission durch be-
standskräftigen Beschluss gemäß Artikel 9 Absatz 5
oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1589 des
Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschrif-
ten für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 248 vom 24.9.2015, S. 9) oder ein Unionsgericht
rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich
eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist.
Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt,
zu dem der Anspruchsinhaber ihn empfangen hat, in
Höhe des von der Europäischen Kommission fest-
gelegten Zinssatzes auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999
des Rates über besondere Vorschriften für die An-
wendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140
vom 30.4.2004, S. 1; L 25 vom 28.1.2005, S. 74;
L 131 vom 25.5.2005, S. 45), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/2105 (ABl. L 327 vom
2.12.2016, S. 19) geändert worden ist, zu verzinsen.

                        § 7f
               Zahlung an den Bund

   Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7
Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel
auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertra-
gen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg
AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawatt-

stunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüg-
lich Umsatzsteuer zu zahlen.
BGBl. 2021, Seite 3531 — Originalseite als Abbildung
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                       § 7g
           Ermächtigung zum Abschluss
       eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der
Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie werden ermächtigt, für die Bundes-
republik Deutschland mit der EnBW Energie
Baden-Württemberg AG, der E.ON SE, der RWE AG
und der Vattenfall AB sowie Gesellschaften, an
denen sie unmittelbar oder mittelbar Anteile halten
und die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung
des Atomgesetzes betroffen sind, einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag zu schließen. In dem Vertrag
dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte
und Pflichten zusätzlich geregelt werden. In dem
Vertrag können zudem insbesondere konkretisie-
rende Regelungen getroffen werden
 1. zu Elektrizitätsmengenübertragungen auf Grund
    von § 7 Absatz 1b,
 2. zur Rückzahlung von Erlösen aus Elektrizitäts-
    mengenübertragungen auf Grund von § 7 Ab-
    satz 1b,
 3. zur konzernbezogenen Zuordnung von Elektrizi-
    tätsmengen gemäß Anlage 3 Spalte 2,
 4. zu Ausgleichszahlungen auf Grund von § 7e Ab-
    satz 2 für in konzerneigenen Kernkraftwerken
    nicht verwertbare Elektrizitätsmengen gemäß
    Anlage 3 Spalte 2, einschließlich der dazugehö-
    rigen Auszahlungsmodalitäten,
 5. zur Zahlungsverpflichtung der EnBW Energie
    Baden-Württemberg AG gegenüber dem Bund
    auf Grund von § 7f,

 6. zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investi-
    tionen auf Grund von § 7e Absatz 1, einschließ-
    lich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten,

 7. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, so-
    weit die Europäische Kommission, ohne dass
    sie einen Beschluss erlässt, Beanstandungen
    äußert oder Änderungen anregt,

 8. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, so-
    weit eine beihilferechtliche Genehmigung der
    Europäischen Kommission bestandskräftig mit
    Auflagen und Bedingungen verbunden wird,
 9. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, so-
    weit die Europäische Kommission durch be-
    standskräftigen Beschluss oder ein Unions-
    gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der
    Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unverein-
    bare Beihilfe ist,
10. zur Durchsetzung des Unionsrechts und zur
    Rückforderung des Ausgleichs durch den Bund,
    soweit die Europäische Kommission durch be-
    standskräftigen Beschluss oder ein Unions-
    gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der
    Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unverein-
    bare Beihilfe ist,
11. zur Ruhendstellung und Beendigung von Klage-
    und Schiedsgerichtsverfahren einschließlich der
    Rücknahme anhängiger Rechtsbehelfe,
12. zur Rücknahme von Anträgen, die auf Grund
    von § 7e des Sechzehnten Gesetzes zur Ände-
    rung des Atomgesetzes (BGBl. I S. 1122) beim
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
    und nukleare Sicherheit eingereicht worden sind,
13. zum Verzicht auf Ansprüche und Rechtsbehelfe,
    insbesondere auf Klage- und Schiedsgerichts-
    verfahren.“

                    Artikel 2

                  Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Oktober 2021 in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                          Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                              Berlin, den 10. August 2021
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Die Bundesministerin
                    für Umwelt, Naturschutz und nukleare
                                    Svenja Schulze

Sicherheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3530. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ef95d933faffd7aa….