Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/5b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis gehören, schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/5b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen. § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/5b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 5b neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 4 und 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1939
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