Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 16 Sofortzuschlag
Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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