§ 9 (weggefallen)
Stand: 12.06.2026
Für § 9 AsylG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 9 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 24.01.2019 – C-720/17
- OVG Thüringen, 15.06.2018 – 3 KO 163/18Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 15.06.2018 – 3 KO 155/18Flüchtlingsschutz für syrischen Reservisten bei Wehrdienstentziehung durch illegale Ausreise Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
- BVerfG, 12.09.1995 – 2 BvR 1906/95Ablehnung der Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Ablehnung der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis für Asylbewerber und Einreiseverweigerung (Sudanesen)
- EuGH, 23.05.2019 – C-720/17Asylpolitik: Pflicht zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bei behördlichem Irrtum über die tatsächlichen Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Düsseldorf, 08.07.2011 – 21 K 1313/11.AZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.02.2011 – 21 L 342/11.AZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 07.01.2011 – 21 L 2285/10.AZitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 07.12.2005 – 11 LB 193/04Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.