§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe, dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.