§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 67 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 390)
BGBl. 2016 I S. 390
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.