Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 56 Räumliche Beschränkung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund103 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/56#abs-1 (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/56#abs-2 (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/56#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 55 § 57