§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 11.12.2015 – 1 Ws 168/15Zitiert von 2
- VG Minden, 17.06.2021 – 1 K 1514/21.AZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.07.2025 – 2 LA 53/25Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 11.12.2024 – 10 K 4631/23Zitiert von 1
- VG München, 23.02.2023 – M 24 K 22.3600
- VG Aachen, 03.03.2022 – 4 K 2507/21.AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 31.08.2018 – 1 Ws 90/18Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 27.02.2018 – 13 OA 40/18Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59b AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59b#abs-1 (1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn
1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder
4.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59b#abs-2 (2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.