§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59#abs-1 (1) Die Verlassenspflicht nach § 12 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59#abs-2 (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59#abs-3 (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 59 AsylG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 02.07.2008 – 2 BvR 1073/06Zitiert von 1
- VG Berlin, 16.06.2016 – 1 K 338.14Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 – OVG 1 N 50.16
- VG Göttingen, 16.10.2002 – 3 B 3364/02
- VG Berlin, 24.09.2019 – 33 L 142.19 A
- BVerwG, 07.02.2006 – 1 AV 1.06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 15.05.2025 – 1 B 1628/25
- VG Karlsruhe, 11.12.2024 – 10 K 4631/23Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 13.08.2024 – 15a K 4929/22.AZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2439)
BGBl. 2014 I S. 2439
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.