§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 02.08.2018 – A 10 K 4101/18
- VG Aachen, 14.11.2022 – 10 K 1345/21.AZitiert von 1
- VG Aachen, 29.10.2020 – 4 L 655/20
- BGH, 12.04.2018 – V ZB 162/17Zurückweisungshaftsache: Abschließendes Sonderregime für die Haftanordnung; Erforderlichkeit eines begründeten Verdachts der unerlaubten EinreiseZitiert von 5
- BGH, 12.04.2018 – V ZB 164/16Zurückweisungshaftsache: Umfang der Prüfungspflicht der Haftgerichte bei der Anordnung von ZurückweisungshaftZitiert von 9
- VG Regensburg, 14.09.2022 – RN 9 K 22.30472
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 16.07.2021 – 6 L 412/21
- VG Oldenburg (Oldenburg), 26.11.2012 – 11 B 4964/12Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 08.10.2012 – 1 A 70/11Zitiert von 6
16 Entscheidungen zu § 57 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/57#abs-1 (1) Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/57#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/57#abs-3 (3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.