§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 03.03.2022 – 4 K 2507/21.AZitiert von 1
- VG Minden, 17.06.2021 – 1 K 1514/21.AZitiert von 1
- VG Aachen, 20.10.2025 – 4 K 2752/25.A
- VG München, 23.02.2023 – M 24 K 22.3600
- VG Frankfurt (Oder), 26.10.2022 – VG 6 K 178/20.AZitiert von 2
- VG Schleswig, 10.08.2016 – 1 B 37/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.01.2026 – 38 K 61/25 A
- VG Berlin, 27.11.2025 – 31 K 475/25 AZitiert von 2
- VG Berlin, 06.10.2025 – 38 K 219/25 AZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59a AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59a#abs-1 (1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59a#abs-2 (2) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.