Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59a#abs-1 (1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/59a#abs-2 (2) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

§ 59 § 59b