§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/53?asof=2019-08-22#abs-1 (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/53?asof=2019-08-22#abs-2 (2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/53?asof=2019-08-22#abs-3 (3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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