§ 29 Unzulässige Anträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.