§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21#abs-1 (1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21#abs-2 (2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21#abs-3 (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21#abs-4 (4) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 21 AsylG →
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Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 22.03.2024 – 16 K 163/23.A
- VG Karlsruhe, 21.12.2023 – A 4 K 2471/22Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 25.08.2022 – 5 A 52/22 MDZitiert von 2
- VG Aachen, 14.11.2018 – 5 L 1069/18.AZitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 06.11.2017 – 15 A 7522/17
- VG Bremen, 12.01.2017 – 5 K 3131/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 10.10.2007 – 9 K 1389/07Zitiert von 2
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