Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21#abs-1 (1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21#abs-2 (2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21#abs-3 (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21#abs-4 (4) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden.

§ 20 § 22