§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden.
Änderungsverlauf
-
02.02.2016 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. 2016 I S. 130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.