Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden.

§ 23 § 25