§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.04.1997 – 2 BvL 45/92Räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung für AsylbewerberZitiert von 60
- OLG Köln, 19.03.1991 – Ss 6/91
- VG Düsseldorf, 15.09.2015 – 23 L 2711/15.A
- BSG, 04.11.1998 – B 13 RJ 9/98 RZitiert von 12
- VG Cottbus, 12.03.2012 – 7 L 362/11.AZitiert von 1
- BVerfG, 05.11.1985 – 2 BvR 1434/83Gewährung von Prozesskostenhilfe im VerwaltungsstreitverfahrenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 191/25Zitiert von 2
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 193/25Zitiert von 1
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 192/25
60 Entscheidungen zu § 20 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/20#abs-1 (1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt der Asylantrag nach Ablauf von fünf Tagen als nicht gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/20#abs-2 (2) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung und die Stellung des Asylantrags schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.