§ 22 Meldepflicht
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/22#abs-1 (1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes einzureichen hat (§ 14 Absatz 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/22#abs-2 (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18 Absatz 1 und des § 19 Absatz 1 ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/22#abs-3 (3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt § 32. § 20 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 22 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 12.03.2012 – 7 L 362/11.AZitiert von 1
- VG Magdeburg, 08.07.2015 – 9 A 268/14
- VG Aachen, 27.12.2011 – 6 L 516/11.A
- VG Münster, 22.09.2017 – 3 L 1563/17Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.03.2015 – 11 K 4512/13Zitiert von 2
- VG Berlin, 04.07.2014 – 10 K 289.13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 08.07.2025 – 2 B 80/25Zitiert von 2
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 192/25
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 193/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 390)
BGBl. 2016 I S. 390
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.