§ 22 Meldepflicht
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 12.03.2012 – 7 L 362/11.AZitiert von 1
- VG Magdeburg, 08.07.2015 – 9 A 268/14
- VG Aachen, 27.12.2011 – 6 L 516/11.A
- OVG NRW, 01.12.1999 – 17 A 3994/98Zitiert von 17
- BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09Staatliche Unterbringungspflicht während des AsylverfahrensZitiert von 5
- VG Münster, 22.09.2017 – 3 L 1563/17
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 08.07.2025 – 2 B 80/25Zitiert von 1
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 192/25
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 193/25Zitiert von 1
68 Entscheidungen zu § 22 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/22#abs-1 (1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes einzureichen hat (§ 14 Absatz 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/22#abs-2 (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18 Absatz 1 und des § 19 Absatz 1 ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/22#abs-3 (3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt § 32. § 20 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.