Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 17.05.2023 – 15 U 78/22Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 22.03.2001 – 4 O 211/00
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 – 4a O 286/10 U.
- BGH, 18.05.2010 – X ZR 79/07Recht des Erfinders an der Erfindung unabhängig von der Schutzfähigkeit der Lehre; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen Patentanmelder - SteuervorrichtungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – 2 U 70/99Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/15#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/15#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.