Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/15#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/15#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 14 § 16